Einmalzahlung als Inflationsausgleich
Deutschland befindet sich aktuell in der Inflation. Die Inflationsrate steigt seit Monaten und liegt derzeit bei 10%. Das heißt die Preise für Produkte, Dienstleistung etc. steigen. Die Verbraucher müssen somit mehr Geld aufwenden, um diese Waren und Dienstleistungen zu erhalten. Somit bekommen sie für ihr Geld weniger.
Mit dem dritten Entlastungspaket wurde von der Bundesregierung die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen die extrem hohen Preissteigerungen unter anderem bei Lebensmitteln, Kraftstoffen, Strom und Gas bei ihren Mitarbeitern ausgleichen können, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Der Beschluss des Bundestages vom 30.09.2022 wurde am 07.10.2022 vom Bundesrat bestätigt und tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.
Prämie steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen
Da kommt Freude auf. Der Arbeitgeber kann im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2024 den Mitarbeitern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie zahlen, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.
Der Beschluss ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten. Die Sonderzahlung kann steuer- und sozialversicherungsfrei in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung gewährt werden. Hier ist aber zu beachten, dass die Zeiträume der Zahlung nicht überschritten werden.
Nach Presseberichten ist der Wunsch vom Bundeskanzler Olaf Scholz, dass die Prämie „millionenfach überall in Deutschland“ gezahlt wird. Rechtsanspruch haben die Mitarbeiter allerdings nicht.
Es ist allerdings fraglich, wie viele Unternehmen die Zahlung leisten werden, da auch die Unternehmen selbst durch hohe Inflationen belastet sind.
Ein langer Zeitraum
Durch den langen Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2024 soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das Ganze flexibel zu gestalten. Vielleicht ist dies auch eine Chance, durch diese Zahlung an die Mitarbeiter, sich von den Mitbewerbern ab zusetzten.
Wichtig ist aber, dass der Betrag von 3.000 EUR kein Jahresbetrag ist, sondern für den Zeitraum vom 01.10.2022-31.12.2024 insgesamt gezahlt werden darf.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung
Voraussetzung 1 ist, dass die Prämie zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt wird. In einer vertraglichen Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass es sich um eine Unterstützung handelt, die zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung gezahlt wird.
Voraussetzung 2 für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Auch dies sollte in die vertragliche Regelung aufgenommen werden. Nicht zulässig ist, dass eine tarifliche Sonderzahlung umgewandelt wird. Also die gleiche Regelung wie bei der Corona-Prämie.
Voraussetzung 3, dass die Zahlung im begünstigten Zeitraum liegt.
Die vertraglichen Regelungen können einzelne Vereinbarungen sein zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, auch in Form eines Tarifvertrages oder durch Betriebsvereinbarung.
Welche Arbeitgeber dürfen zahlen
Es gibt keine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern.
Wie auch private Arbeitgeber dürfen öffentlich-rechtliche Arbeitgeber unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gleichermaßen die Inflationsprämie zur Abmilderung der Inflation zahlen.
Wer kann von der Inflationsprämie profitieren
Die Inflationsprämie von 3.000 EUR gilt pro Arbeitnehmer. Dabei ist nicht relevant, ob es sich beim Mitarbeitenden um ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigen handelt oder ob der Mitarbeiter geringfügig beschäftigt wird, also ein Minijobber ist.
Auch bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen kann die Unterstützung gezahlt werden, wenn es unter Fremden auch üblich ist.
Was ist bei mehreren Dienstverhältnissen
Die Inflationsprämie kann für jedes Arbeitsverhältnis gesondert gezahlt werden. Heißt, jedes Arbeitsverhältnis darf den Höchstbetrag ausschöpfen.
Muss ich etwas als Arbeitgeber beachten
Für die steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung ist zu beachten, dass die Zahlung im Lohnkonto aufgezeichnet werden muss. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung muss sie erkennbar sein, damit die Rechtsgrundlage für die Zahlung geprüft werden kann. Die schriftliche Vereinbarung, aus der erkennbar ist, dass die Zahlung zur Abmilderung der Inflation gezahlt wird.
Wird kein Lohnkonto geführt, zum Beispiel beim Haushaltscheckverfahren genügt ein Vermerk bei der Überweisung.
Was ist mit der Einkommensteuererklärung
Anders als die Energiepreispauschale, die der Einkommensteuer unterliegt, wird die Inflationsausgleichsprämie von 3.000 EUR nicht versteuert. Sie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und wird auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen.
Auszahlung im Oktober? Update 27.10.2022
Grundsätzlich tritt das Gesetz rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Per 20.10.2022 ist das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen. Erst mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die Veröffentlichung soll noch im Oktober 2022 erfolgen.
Daher empfehlen wir, die Auszahlung erst vorzunehmen, wenn die Veröffentlichung erfolgt ist.
Update:
Am 25.10.2022 wurde die Inflationsprämie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen und die Prämie kann ausgezahlt werden.